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Netznutzungsentgelte

Netznutzungsentgelte ab 01.01.2024

Die SSW Netz GmbH veröffentlicht hiermit gemäß § 17 Abs. 2 und 3 ARegV sowie § 27 StromNEV die Netzentgelte für das Jahr 2024. Die Netzentgelte wurden auf Basis der Erlösobergrenze und der Änderungen nach § 4 Abs. 3 ARegV kalkuliert.
Die Erlösobergrenze für das Jahr 2024 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV die Grundlage für die Bestimmung der Netzentgelte sowie der Entgelte für Messstellenbetrieb inkl. Messung. Die mit dieser Veröffentlichung bekannt gegebenen neuen Preise und Regelungen für die Nutzung des Verteilnetzes der SSW Netz GmbH gelten ab dem 01.01.2024.

Preisblätter Netznutzung (Archiv)

 

Individuelle Netznutzungsentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

Letztverbraucher, deren Jahreshöchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast ihrer jeweiligen Netz- oder Umspannebene abweicht, können nach §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt vereinbaren. 
Auf Basis des Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen ergeben sich im Netzgebiet der SSW Netz GmbH folgende Hochlastzeitfenster für das Jahr 2024:

Spannungsebene Frühling Sommer Herbst Winter
Umspannung HS/MS 16:00 bis 17:45 Uhr
Mittelspannung 10:00 bis 10:45 Uhr
Umspannung MS/NS 10:00 bis 10:45 Uhr 10:45 bis 14:15 Uhr
Niederspannung 13:00 bis 15:15 Uhr

 

Die Hochlastzeitfenster gelten ausschließlich für Werktage. Wochenenden und Feiertage sind grundsätzlich Schwachlastzeiten.

Die prognostizierte Jahreshöchstlast innerhalb dieser Zeitfenster soll dabei gemäß Festlegung der Bundesnetzagentur mindestens 20% für die Spannungsebenen HS/MS und MS bzw. mindestens 30% für die Spannungsebenen MS/NS und NS unterhalb der absoluten Jahreshöchstlast des Letztverbrauchers liegen. Zudem soll die Differenz zwischen der prognostizierten Jahreshöchstlast innerhalb dieser Zeitfenster und der absoluten Jahreshöchstlast des Letztverbrauchers mindestens 10 kW betragen. Die zu erwartende Entgeltreduzierung soll mindestens 500,00 EUR/Jahr betragen.

Wir weisen darauf hin, dass unsererseits ein individuelles Netzentgelt nur gewährt werden darf, wenn zwischen dem anspruchsberechtigten Letztverbraucher und uns eine Vereinbarung geschlossen und diese vom Letztverbraucher fristgerecht mit allen notwendigen Anlagen bei der zuständigen Regulierungsbehörde eingereicht wurde (Anzeige nach § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV). Nach Ziffer II 5 e der Gründe der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 (Az. BK4-13-739), zusammen mit Ziffer 5.1 der Ursprungsfestlegung vom 05.12.2012 (BK 4-12-1656) hat die vollständige Anzeige jeweils bis zum 30.09. des betreffenden Jahres der ersten Rabattierung zu erfolgen, um für das laufende Kalenderjahr noch wirksam zu werden.

Um eine reibungslose Bearbeitung durchführen zu können, möchten wir alle in Frage kommenden Letztverbraucher bitten, sich frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, um eine ordnungsgemäße und fristgerechte Erarbeitung der erforderlichen Unterlagen zu gewährleisten.

Wir bitten um Verständnis, dass wir bei Anfragen, die bei uns nach dem 30.08. eines Jahres eingehen, eine sorgfältige Prüfung, fristgerechte Bearbeitung und den Abschluss der erforderlichen Vereinbarung gegebenenfalls nicht mehr gewährleisten können.

Bei Fragen bzw. für weitere Einzelheiten zum Anzeigeverfahren verweisen wir auf die o.g. Festlegungen, oder unsere Ansprechpartner, die Ihnen gerne weiterhelfen.

 

Hinweis:
Beachten Sie bitte auch die Frist 30.06.. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Bundesnetzagentur gegenüber durch den Letztverbraucher der Nachweis erbracht werden, dass im Vorjahr die Bedingungen für das individuelle Netzentgelt eingehalten wurden.

Weitere Informationen, insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen, finden Sie im Leitfaden der Bundesnetzagentur.

 

Konzessionsabgaben Strom

Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG vom 07.07.2005, zuletzt geändert durch Art. 8 G vom 28.07.2011,
sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die in ihrem Netzgebiet erhobenen Konzessionsabgaben im Internet zu veröffentlichen.

Im Netzgebiet der SSW Netz GmbH kommen die zulässigen Höchstbeträge je Kilowattstunde gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KAV vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V vom 1.11.2006, zur Anwendung.

Die zulässigen Höchstsätze betragen

  • bei der Belieferung von Tarifkunden:

bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird: 0,61 Cent/kWh

bei Strom, der nicht als Schwachlasttarif geliefert wird, in Gemeinden bis 100.000 Einwohnern: 1,59 Cent/kWh

  • bei der Belieferung von Sondervertragskunden: 0,11 Cent/kWh


Engpässe
Zurzeit sind keine Engpässe im Stromverteilnetz der SSW Netz GmbH vorhanden.

 

 

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