Zum Inhalt springen

Grundversorger

Grundversorger nach § 36 EnWG

Gemäß § 36 Abs. 2 des Artikels 1 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung
des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGBl I 2005, 1970) sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung verpflichtet,
alle drei Jahre zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen.
Grundversorger nach § 36 Abs. 2 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Konzessionsgebiet
der allgemeinen Versorgung beliefert.

Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024:

Der Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG im Netzgebiet der SSW Netz GmbH für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 wurde
zum Stichtag 01.07.2021 ermittelt.
Als Grundversorger wurde die SSW-Stadtwerke St. Wendel GmbH & Co. KG festgestellt.
Weitere Informationen zur Grund- und Ersatzversorgung finden Sie auf den Internetseiten des Grundversorgers SSW-Stadtwerke St. Wendel GmbH & Co. KG.

 

Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027:

Der Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG im Netzgebiet der SSW Netz GmbH für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027 wurde
zum Stichtag 01.07.2024 ermittelt.
Als Grundversorger wurde die SSW-Stadtwerke St. Wendel GmbH & Co. KG festgestellt.
Weitere Informationen zur Grund- und Ersatzversorgung finden Sie auf den Internetseiten des Grundversorgers SSW-Stadtwerke St. Wendel GmbH & Co. KG.

 

Der Grundversorger ab dem 01.01.2028 wird zum 01.07.2027 ermittelt und zum 30.09.2027 an dieser Stelle veröffentlicht.

 

 

Sie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen, die Sie hier nicht finden können?
Scheuen Sie sich nicht, unser Kontaktformular zu nutzen, wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.