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Netznutzungsentgelte

 

Netznutzungsentgelte / Abrechnungsinformationen

Vorläufige Netznutzungsentgelte ab 01.01.2025

Diese Preisblätter werden gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG veröffentlicht.
Sie stellen die voraussichtlichen Entgelte dar, die auf Basis der derzeit vorliegenden nicht vollständigen Erkenntnisse für 2025 ermittelt wurden. U.a. können sich aufgrund der noch nicht bekannten Erlösobergrenze, den gestellten Anträgen und den vorgelagerten Netzkosten Änderungen ergeben.

Die Entgelte aus dieser Veröffentlichung sind nicht verbindlich. Änderungen können sich insbesondere aus noch ausstehenden Bescheiden der Bundesnetzagentur,
einer möglichen weiteren Anpassung der vorgelagerten Netzentgelten sowie behördlichen und regulatorischen Vorgaben ergeben.
Die verbindlichen Netzentgelte für 2025 werden unverzüglich nach Vorliegen aller bestimmenden Faktoren abschließend ermittelt und rechtzeitig vor dem 01.01.2025 bekanntgegeben.

Die SSW Netz GmbH hat für Entnahmestellen ein individuelles Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV kalkuliert.

 

Preisblätter – Archiv

Netznutzungsentgelte

Thermische Gasabrechnung

Die thermische Gasabrechnung haben durch alle Marktteilnehmer in Deutschland nach eichrechtlichen Vorschriften und deren anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Maßgeblich sind hier die technischen Regeln des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.), speziell die Vorgaben des Arbeitsblattes G 685 (aktueller Stand: November 2008).
Informationen zur thermischen Gasabrechnung bei der SSW Netz GmbH entnehmen Sie dem Dokument  „Thermische Gasabrechnung“.

Konzessionsabgaben Gas

Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG vom 07.07.2005, zuletzt geändert durch Art. 8 G vom 28.07.2011, sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die in ihrem Netzgebiet erhobenen Konzessionsabgaben im Internet zu veröffentlichen. Im Netzgebiet der SSW Netz GmbH kommen die zulässigen Höchstbeträge je Kilowattstunde gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KAV vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V vom 1.11.2006, zur Anwendung.

Die zulässigen Höchstsätze betragen:

bei der Belieferung von Tarifkunden:

  • bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser in Gemeinden bis 100.000 Einwohnern: 0,61 Cent/kWh
  • bei Gas bei sonstigen Tariflieferungen in Gemeinden bis 100.000 Einwohnern: 0,27 Cent/kWh

bei der Belieferung von Sondervertragskunden: 0,03 Cent/kWh

 

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