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Strukturdaten

Netzstruktur (§ 27 GasNEV) (Stichtag 31.12.2020)

Gemäß § 27 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 2005, 2197) (Gasnetzentgeltverordnung – GasNEV) sind Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 GasNEV) und die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen (§ 27 Abs. 2 Nr. 4 GasNEV) zu veröffentlichen.

HochdruckebeneMitteldruckebeneNiederdruckebene
Länge des Gasleitungsnetzes ohne Hausanschlussleitungenkm0,870,058,4
Anzahl der Ausspeisepunkte (ausgangsseitiger Druck)Stück374,582

Last-/ Absatzstruktur § 27 GasNEV

Gemäß § 27 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 2005, 2197) (Gasnetzentgeltverordnung – GasNEV) sind Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder Kubikmetern (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 GasNEV) und die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 GasNEV) zu veröffentlichen.

Ausgespeiste JahresarbeitkWh781.290.305
Zeitgleiche Jahreshöchstleistung
aller Ausspeisungen
MW147,19
Zeitpunkt30.11.2020
8:00 Uhr

Kapazitätsrelevante Instandhaltung

Betroffene(r)Netzabschnitt / RegelanlageZeitpunkt der EinschränkungArt der MaßnahmeAuswirkung auf das Gasnetz
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Gasnetzkarte

Unter www.gasnetzkarte.de betreibt der BGW die gemeinsame elektronische Gasnetzkarte der Netzbetreiber gemäß § 22 Abs. 1 GasNZV.