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Grundversorger

Grundversorger nach § 36 EnWG

Gemäß § 36 Abs. 2 des Artikels 1 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung
des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGBl I 2005, 1970) sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung verpflichtet,
alle drei Jahre zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen.
Grundversorger nach § 36 Abs. 2 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Konzessionsgebiet
der allgemeinen Versorgung beliefert.

Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2021: 

Der Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG im Netzgebiet der SSW Netz GmbH für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 wurde
zum Stichtag 01.07.2018 ermittelt.
Als Grundversorger wurde die SSW-Stadtwerke St. Wendel GmbH & Co. KG festgestellt.
Weitere Informationen zur Grund- und Ersatzversorgung finden Sie auf den Internetseiten des Grundversorgers SSW-Stadtwerke St. Wendel GmbH & Co. KG.

 

Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024:

Der Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG im Netzgebiet der SSW Netz GmbH für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 wurde
zum Stichtag 01.07.2021 ermittelt.
Als Grundversorger wurde die SSW-Stadtwerke St. Wendel GmbH & Co. KG festgestellt.
Weitere Informationen zur Grund- und Ersatzversorgung finden Sie auf den Internetseiten des Grundversorgers SSW-Stadtwerke St. Wendel GmbH & Co. KG.

 

Der Grundversorger ab dem 01.01.2025 wird zum 01.07.2024 ermittelt und zum 30.09.2024 an dieser Stelle veröffentlicht.

 

 

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