Stadtwerke St.Wendel
HOME KONTAKT IMPRESSUM SITEMAP DATENSCHUTZ LOGIN

Aktuelles
Wir über uns
Allgemeines
Stromnetz
Netzanschluss
Netzzugang und Entgelte
Standardlastprofile
Netzstrukturdaten (2011)
Netzverluste (2011)
Einspeisemanagement
Weitere Informationen
Erdgasnetz
Messstellenbetrieb/ Messdienstleistung
Gesetzliche Grundlagen
Stromnetz - Netzzugang und Entgelte

Netznutzungsentgelte

Mit Schreiben der Landesregulierungsbehörde vom 01. Dezember 2008
„Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen in der ersten
Anreizregulierungsperiode gem. § 29 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
i. V. mit den Regelungen der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)“
wurde der SSW Netz GmbH die Erlösobergrenze für das Jahr 2009 mitgeteilt.

Nach der Berechnung der Erlösobergrenze 2010 haben wir die Netzentgelte
gem. § 17 Abs. 1 ARegV i.V. mit § 28 StromNEV zwischenzeitlich neu kalkuliert.
Bei den ausgewiesenen Entgelten handelt es sich um Nettobeträge. Zuzüglich
zu den Nettoentgelten wird jeweils die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen
gesetzlichen Höhe sowie andere Steuern, Abgaben oder sonstige Entgelte,
die durch oder auf Grund nationaler oder europäischer Rechtsvorschriften,
Verwaltungsakte oder anderer Anordnungen von Behörden erhoben werden,
berechnet.

 

Individuelle Netznutzungsentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

Letztverbraucher, deren Jahreshöchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast ihrer jeweiligen Netz- oder Umspannebene abweicht, können nach
§19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt vereinbaren. Auf Basis des Leitfaden
der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen (Stand September 2011) ergeben sich im Netzgebiet der SSW Netz GmbH folgende Hochlastzeitfenster
für das Jahr 2012:

Spannungs-
ebene

Frühling

Sommer

Herbst

Winter

Umspannung
HS/MS

 10:15 bis 13:15

 10:30 bis 13:30

     ---

   7:45 bis  8:15

   8:30 bis 14:30

Mittelspannung

        ---

        ---

 9:45 bis 12:45

   8:45 bis   9:00

   9:45 bis 13:30

 13:45 bis 14:15

Umspannung
MS/NS

        ---

        ---

 16:45 bis 19:45

 16:30 bis 19:30

Niederspannung

        ---

        ---

 ---

 16:30 bis 19:30

 

Die Hochlastzeitfenster gelten ausschließlich für Werktage. Wochenenden und Feiertage sind grundsätzlich Schwachlastzeiten.

Die prognostizierte Jahreshöchstlast innerhalb dieser Zeitfenster soll dabei gemäß Festlegung der Bundesnetzagentur mindestens 20% für die Spannungsebenen HS/MS und MS bzw. mindestens 30% für die Spannungsebenen MS/NS und NS unterhalb der absoluten Jahreshöchstlast des Letztverbrauchers liegen. Die zu erwartende Entgeltreduzierung soll mindestens 500,00 EUR/Jahr betragen.

Um den Prognosecharakter zu wahren, müssen die Anträge auf Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes bis zum 01.04.2012 mit allen notwendigen Unterlagen vollständig bei der SSW Netz GmbH eingereicht werden.

Weitere Informationen, insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen, finden Sie im Leitfaden
der Bundesnetzagentur.

Bei Fragen zu individuellen Netzentgelten wenden Sie sich bitte direkt an:

SSW Netz GmbH
Marienstraße 1
66606 St. Wendel
Tel: 06851/902-570
Fax: 06851/902-572
Mail: Kontaktformular

 

 

Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV für 2012

Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom
26. Juli 2011 (veröffentlicht am 03. August 2011) geändert wurde, können Letztverbraucher
ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgelt-
befreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungs-
netzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten und
Befreiungen von Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitäts-
verteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie
eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden
gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV)
umgelegt.

Die § 19 StromNEV-Umlage für 2012 wird ab dem 01.01.2012 von allen Letztverbrauchern
bzw. Lieferanten erhoben. 

Letztverbrauchergruppe A: 0,151 ct/kWh

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle.

Letztverbrauchergruppe B: 0,050 ct/kWh

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt,
zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale
§ 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh.

Letztverbrauchergruppe C: 0,025 ct/kWh

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder
der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für den über 100.000 kWh hinausgehenden Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh.

 

 

Konzessionsabgaben Strom

 

Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG vom 07.07.2005, zuletzt geändert durch Art. 8 G vom 28.07.2011,
sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die in ihrem Netzgebiet erhobenen Konzessionsabgaben im Internet zu veröffentlichen.

 

Im Netzgebiet der SSW Netz GmbH kommen die zulässigen Höchstbeträge je Kilowattstunde
gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KAV vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V vom
1.11.2006, zur Anwendung.

Die zulässigen Höchstsätze betragen

  • bei der Belieferung von Tarifkunden:

bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird: 0,61 Cent/kWh

bei Strom, der nicht als Schwachlasttarif geliefert wird, in Gemeinden bis 100.000 Einwohnern: 1,59 Cent/kWh

  • bei der Belieferung von Sondervertragskunden: 0,11 Cent/kWh

 

 Engpässe

Zurzeit sind keine Engpässe im Stromverteilnetz der SSW Netz GmbH vorhanden.


© ATB-THIRY 2007