Die Gasnetzbetreiber haben sich in der Kooperationsvereinbarung (KoV) verpflichtet, zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eine Transports auch über mehrere durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Ein- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar.
Aufgrund der Novellierung der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) am 03. September 2010 war eine Anpassung der KoV III durch die Verbände BDEW, VKU und GEODE notwendig.
Die KoV IV wurde am 30.06.2011 von den Verbänden BDEW, VKU und GEODE veröffentlicht und tritt am 01.10.2011 in Kraft. Die Einhaltung dieser Termine entspricht den Vorgaben aus § 8 Abs. 6 GasNZV.